Ich habe mich ja für eine Photovoltaikanlage entschieden, die auf dem Süddach platziert werden soll.
Bis dahin ist ja noch alles gut, die erste Anzahlungsrechnung über die ersten 10% kam dann auch prompt.
Dann kam aber panisch die Frage auf, wie das Finanzamt das ganze haben möchte. Jeder hat ja sicher schonmal gehört, dass man die Umsatzsteuer wieder zurückbekommt beim Bau einer Photovoltaikanlage. Aber was dafür für ein Marathon mit den Behörden zu erledigen ist, war mir nicht klar (und Jörn und Tim auch nicht 😉
Also erstmal informiert:
a) Muss man ein Gewerbe eröffnen, um eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach als „Unternehmer“ steuerlich zu berücksichtigen?
Schwierige Frage anscheinend für das Finanzamt Land II in Hannover. Dort sagte man mir, man könnte mir keine Steuernummer erteilen, ohne, dass vorher eine Gewerbeanmeldung für dieses Thema bei der Behörde vorgenommen wird.
Wobei ich dann direkt die Frage gestellt habe, WO ich denn dazu hingehen soll, denn aktuell wohne ich in Langenhagen, das Haus mit der PV steht ja aber in Algermissen im Kreis Hildesheim. Also in Langenhagen angerufen, die mir gesagt haben: Nein,keine Gewerbeanmeldung notwendig. In Algermissen angerufen: Nein, keine Gewerbeanmeldung notwendig, da es eine Regel der Oberfinanzdirektion Hannover gibt, die besagt, dass bei PV auf eigenem Dach kein Unternehmen gegründet werden muss/darf, nur auf Fremddächern sei dies notwendig.
Weitere Infos zur steuerlichen Betrachtung bei PV-Anlagen: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378075/
Mit diesen Infos habe ich dann erneut beim Finanzamt angerufen und ratlose Menschen am Telefon gehabt. Die Kollegin hat dann während des Telefonats noch mit Ihrem Kollegen diskutiert, was dann hier gelten könnte.
Ich habe dann einfach den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und mit nettem Briefchen an das Finanzamt Hannover-Land II geschickt.
Keine Woche später hatte ich mehr oder minder kommentarlos die notwendige Steuernummer, die ich zur Umsatzsteuervoranmeldung brauche.
–> ERGEBNIS: Keine Gewerbeanmeldung, aber eine eigene Steuernummer ist notwendig und muss beim Finanzamt beantragt werden. Dies ist möglich, indem man mit einem netten Briefchen einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausfüllt, der den Umstand der Photovoltaikanlage genauer erläutert.
b) Wie funktioniert das mit der Mehrwertsteuer zurück?
Das Finanzamt erteilt eine Steuernummer nur aufgrund des Antrages bzw. des Ausfüllens zur steuerlichen Erfassung. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten, wie man das ausfüllen kann: Entweder man kreuzt an, man möchte Kleinunternehmer nach §19 UStG werden, dann darf man nicht mehr als 17500 EUR im Jahr umsetzen und keine Steuer ausweisen. Darf man keine Steuer ausweisen, darf man aber auch keine vom Finanzamt wiederbekommen, weil man von der Umsatzsteuer in dieser Hinsciht „befreit“ wird. Die zweite Variante ist die in diesem Fall bevorzugte: Man möchte Umsatzsteuer abführen, muss dafür in den ersten zwei „Betriebseröffnungsjahren“ monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch signiert beim Finanzamt abgegeben werden.
c) Was ist eine Umsatzsteuervoranmeldung und was soll das ganze?
Da die Umsatzsteuer bei Unternehmen nur ein Durchlaufposten ist, wird bei Ausgaben (z.b. auch beim Kauf einer Photovoltaikanlage und Montage) die Umsatzsteuer erstattet. Von beispielsweise 10k EUR Kosten bekommt man also die gesamt Umsatzsteuer wieder, in diesem Fall also knappe 1600 EUR.
Dafür muss man bei der Umsatzsteuervoranmeldung dann alle Einnahmen und Ausgaben dieser Photovoltaikanlage einbeziehen. Dazu gehören:
- Anschaffungskosten der PV-Anlage (inkl. Umsatzsteuer)
- Erzeugter Strom wird ja von Strombetreiber gekauft und erstattet monatlich Geld (inkl. Umsatzsteuer!)
- Wartung/Reparaturen etc.
Steuerlich kann man am Ende jedes Jahr auch noch durch die AfA (Abschreibung für Abnutzung) die kompletten Kosten der Anlage steuermindernd berücksichtigen lassen. Bei einerAnschaffungspreis von 10K EUR sind das 5% pro Jahr und damit 500EUR, die berücksichtigt werden (PV-Anlagen werden auf 20 Jahre abgeschrieben)
Für meinen ersten Monat November 2016 habe ich also noch keine Einnahmen, dafür aber Ausgaben von 10% der Anlage, damit bekomme ich also die Mwst auf 1000 EUR Zurück, also knappe 160 EUR.
Die Rechnung dafür muss ich wohl einreichen beim Finanzamt.
Super ausführlich.
Für die Finanzämter sind privat genutzte PV Anlagen immer noch Neuland…
Die UStVoranmeldung kann im Übrigen nur Online erfolgen…
Eigentlich ja wirklich schade, dass selbst die Stelle, die davon eigentlich am meisten Ahnung haben sollte, nicht wirklich hilfreich erscheint.
Beste Grüße
Ja leider 🙁
Das gilt aber nicht in den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird. Hier werden Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nicht gewährt, weil eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt.
Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.